Statuten des Vereins
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Denkzeitig – Verein für
psychologische Leistungen im Alter“.
- Er hat seinen Sitz in Sankt Stefan ob Stainz und
erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark.
§ 2: Zweck
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erbringung von klinisch-psychologischer Beratung, Betreuung und Behandlung für vorwiegend ältere Menschen
mit psychischen Erkrankungen, kognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen, und deren Angehörigen und pflegenden Personen, sowie präventive Maßnahmen im gesundheitspsychologischen
Bereich.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Kognitive Gruppen- und Einzeltraining für Personen mit
dementiellen Erkrankungen
- Präventionstraining, Training zur Förderung und Erhaltung
kognitiver Leistung für gesunde ältere Menschen
- Aufklärung und Beratung zum Thema psychologisches und
soziales Altern, Demenz, psychische Erkrankungen und kognitiven Beeinträchtigungen
- Klinisch- und gesundheitspsychologische Diagnostik,
Leistungsdiagnostik
- Mobile, stationäre, teilstationäre und in eigener
Einrichtung psychologische Betreuung und Behandlung
- Psychologische Behandlung, Betreuung und Begleitung
- Betreuung von Angehörigen und betreuenden Personen
- Vortrags- und Schulungstätigkeiten im (geronto) psychologischen Bereich
für Betroffenen, Angehörige, Interessierte und Personen in sozialen Berufen
- Aktivitäten zur Förderung von gemeinwesensorientierten Projekten
- Wissenschaftliche Projekte
- Kooperationstätigkeiten mit anderen Trägern, die in diesem Bereich tätig
sind
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Selbstbehalt für klinisch-psychologische Diagnostik
- Förderungen von Land und Bund
- Einnahmen aus Vortrags- und Schulungstätigkeiten
- Selbstbehalt aus Trainings-, Betreuungs- und Behandlungstätigkeiten
- Spenden, Sponsoren, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch eines Mitgliedsbeitrags fördern und/oder die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen,
die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, die angebotenen Tätigkeiten finanziell unterstützen oder in Anspruch nehmen wollen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Dezember jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
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